Kind im Swimmingpool, Haftungsfrage bei Unfällen

Haftung bei Schwimmbad und Swimmingpool Unfällen

Wer haftet bei einem Schwimmbad Unfall?

Swimmingpools werden normalerweise mit Spass, Entspannung, Freizeit und Ruhe in Verbindung gebracht. Manchmal kommt es aber leider zu gefährlichen Situationen, die letztendlich zu Unfällen führen können. Im privaten Bereich ist normalerweise kein Bademeister anwesend und ein Pool schnell einmal tief genug, um für Kinder eine Gefahr darzustellen. Vor allem wenn Kinder noch sehr ungeübt im Schwimmen sind und Gefahren noch nicht so gut einschätzen können wie Erwachsene.

Erwachsene sollten besonders aufpassen, dass sich Kinder angemessen verhalten. Es ist wichtig, die Gefahrenquellen so weit wie möglich zu beseitigen. Was passiert aber, wenn es trotzdem zu einem Unfall kommt?

Betrachten wir einmal den Fall, dass eine Familie mit kleinen Kindern zu einer Poolparty beim Haus des Nachbarn eingeladen wurde. Wer würde bei einem Schwimmbad-Unfall haften? Muss etwa die Familie haften, die sich möglicherweise nicht ausreichend um die Kinder gekümmert hat? Oder ist es der Poolbesitzer, der nicht alle Gefahren des Pools beseitigt hat und daher eine latente Gefahrenquelle vorhanden war?

Die Frage ist nicht immer einfach zu beantworten und muss im Einzelfall natürlich detailliert angeschaut werden. Das Gesetz sagt gemäss Art. 58 OR Abs 1:

„Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.“

Aus diesem Artikel folgt, dass grundsätzlich der Werkeigentümer grundsätzlich haftet. Hier also der Nachbar mit seinem Pool. Eine Haftung ist laut Gesetz immer dann gegeben, wenn:

  • die Anlage fehlerhaft war,
  • die Herstellung mangelhaft,
  • oder die Unterhaltung des Swimmingpools mangelhaft war

Der Nachbar ist seinerseits als Werkeigentümer gemäss OR Art. 58 Abs 2 berechtigt, auf andere, also z. B. den Hersteller zurückzugreifen.

„Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind“

–> Ein Poolbesitzer kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass nicht er, sondern Dritte für die Ursache des Unfalls verantwortlich sind.

Kind im Swimmingpool, Haftungsfrage bei Unfällen

Haftung Schwimmbad Unfälle Kinder

Wie kann sich ein Poolbesitzer von der Werkeigentümer-Haftung befreien?

Grundsätzlich hat ein Poolbesitzer alle nötigen Vorkehrungen und Massnahmen zu treffen, damit ein Swimmingpool bei einer bestimmungsgemässen Nutzung keine Gefahr für die Nutzer darstellt. Wenn der Poolbesitzer weiss, dass Kinder den Pool nutzen werden, können weitere Massnahmen von Nöten sein, so dass einem sogenannten zweckwidrigen Gebrauch vorgebeugt werden kann.

Ein zweckwidriger Gebrauch wäre z. B. das Spielen mit einem Teil der Poolabdeckung oder mit Hilfsmitteln zur Reinigung des Pools etc.

Ist der Pool für Kinder gänzlich ungeeignet, z. B. wegen einer zu starken Wellenproduktions-Anlage oder der Pool einfach zu tief für unerfahrene Kinder, muss der Poolbesitzer schauen, dass die Kinder nicht zum Pool gelangen können.

Er kann bei Kindern nicht davon ausgehen, dass sich diese dem normalen Durchschnitt entsprechend verhalten und ist daher in besonderem Masse in der Pflicht, dass Kinder nicht direkt den Pool-Gefahren ausgesetzt werden.

Poolabdeckungen und Einzäunung als Schutz vor Unfällen

Wer viele Kinder in der Nachbarschaft hat, sollte sein Schwimmbecken unbedingt mit einem Geländer einzäunen. Dieses sollte mit einer abschliessbaren Türe ausgerüstet sein.

Eine weitere, einfache Möglichkeit den Pool zu schützen, ist eine Poolabdeckung. Kleinere Kinder könnten zudem in einem Kinderschwimmbecken spielen, das extra für sie aufgestellt wird. Ist ein solches Kinder-Schwimmbecken ausreichend vom Erwachsenenpool entfernt, ist die Gefahr schon einmal geringer.

Wollen die Eltern den Pool für Erwachsene nutzen, müsste sie der Pooleigentümer auf die Gefahren für Kinder hinweisen und die Aufsicht seitens der Eltern verlangen, damit die Kinder nicht plötzlich im Erwachsenenpool ohne Aufsicht plantschen. Damit hätte der Pooleigentümer seinerseits schon Vorkehrungen getroffen, um Unfälle zu verhindern und Gefahren zu vermeiden.

Grundsätzlich gilt für den Pooleigentümer auch OR Art. 59 Abs.1

Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderlichen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.

Wie müssen gute Poolabdeckungen beschaffen sein?

  • Eine richtig gute Schwimmbadabdeckung schützt bei der Abwesenheit von Erwachsenen die Kinder vor Unfällen. Idealerweise sollte eine gute Abdeckung nur mit einem Schlüssel geöffnet werden können.
  • Will man die Poolabdeckung öffnen, muss aus Sicherheitsgründen Sichtkontakt zum kompletten Pool vorhanden sein.
  • Wichtig ist auch, dass zwischen Beckenrand und Poolabdeckung kein Abstand besteht, damit das eigentliche Schwimmbecken geschützt ist und Kinder keine problematischen Gegenstände – oder gar Körperteile durch die Lücke führen können. Im schlimmsten Fall könnten ansonsten Kinder durch die Abdeckung geraten oder z. B.eine Hand eingeklemmt werden, wovor eine gute Poolabdeckung schützen muss.

Lesen Sie dazu auch: Swimming Pool / Schwimmbad Sicherheit

 

 

 

 

 

 



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